Am Vormittag des heutigen Tages wurde ein Student, Mitarbeiter der Unipress, unter Hinzuziehung polizeilicher Einsatzkräfte aus seiner Wohnung im campusinternen Wohnheim Inter 1 geräumt. Der gerichtlichen Vollstreckung vorausgegangen war ein längerer Rechtsstreit mit dem Mainzer Studierendenwerk.
Als gegen 11 Uhr die Gerichtsvollzieherin eintraf, waren der Student und drei Mitstudierende in seiner Wohnung anwesend, die bei ihm übernachtet hatten, um ihn zu unterstützen und das Geschehen dokumentarisch mitverfolgen zu können. Dazu wurde der gesamte Ablauf der Räumung gefilmt. Der ersten Aufforderungen, die Wohnung zu verlassen, kamen die Anwesenden nicht nach, sondern wiesen die Gerichtsvollzieherin erneut auf die bereits beim Gericht eingetroffen Unterlagen hin, die von verschiedenen, unabhängigen Stellen von einer Räumung dringend abraten. Die Vollstreckungsbeamtin konnte jedoch für die besonderen Umstände dieses Falls, die sowohl ihr, als auch dem zuständigen Richter hinreichend bekannt sind, kein Verständnis aufbringen.
Da die Studierenden die Wohnung nicht verlassen hatten, verständigte die Vollzieherin nun die Polizei, die nach etwa 15 Minuten eintraf. Das Schloss der Wohnung wurde durch den Hausmeister des Wohnheims gewechselt, nachdem weitere Vermittlungsversuche und eine Rücksprache des Hausmeisters mit der Leitung des Studierendenwerks ergebnislos verliefen. Daher sahen die beiden Polizisten, denen kein aktiver Widerstand geleistet wurde, ihre Aufgabe nun primär darin, das Mini-DV-Band der zur Dokumentation verwendeten Kamera zu beschlagnahmen. Die Tatsache, dass die Räume durch den Studenten für seine Arbeit unter anderem für die Unipress auch journalistisch und redaktionell genutzt werden, während die Räumung eines Wohnheimzimmers durch das Studierendenwerk von nicht unerheblichem, öffentlichen Interesse ist, konnte die Beamten nicht davon abhalten, das filmische Dokumentationsmaterial einzubehalten. Genauso wenig wurde anerkannt, dass es sich bei der Räumung aufgrund der journalistischen und redaktionellen Tätigkeiten des Studenten an seinem dortigen Arbeitsplatz um einen schweren Eingriff ins Presserecht handelt. Das Videotape kann laut Zusage der Polizei erst später gegen Vorlage eines Presseausweises abgeholt werden.
Das rechtliche Vorgehen des Studierendenwerks bleibt mindestens fragwürdig; so wurde dem Studenten beispielsweise gerichtlich eine Frist von einer Woche eingeräumt, um auf die jüngsten Schriftsätze des Studierendenwerks Stellung zu beziehen, jedoch schon nach wenigen Tagen und vor Ablauf der eingeräumten Frist der endgültige Räumungstermin mitgeteilt; besonders pikant ist jedoch, dass der Inhaber der mit der Angelegenheit betrauten Anwaltskanzlei Kallenberg & Partner selbst in Mainz ein Studierendenwohnheim betreibt, das sogenannte “Appartementhaus”, dessen Preise weit über denen des Inter 1 liegen. Der ganze Prozess macht ebenso deutlich, wie weit das Studierendenwerk sich von seiner gesetzlich im LHG (Landeshochschulgesetz) geregelten Aufgabe entfernt hat: Dort heißt es, Aufgabe eines Studierendenwerks sei es “die Studierenden sozial zu betreuen (sic!) sowie wirtschaftlich und kulturell zu fördern”. Der Student wurde jedoch, nachdem er unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten war, nicht vom Studierendenwerk unterstützt, das dieser Pflicht hätte nachkommen müssen, sondern von diesem wiederholt mittels der nun vollstreckten Räumung bedroht. Die Unterstützung, die es ihm ermöglichte, sich aus der akuten Bedrängnis zu befreien, erhielt er letztlich vom AStA, dessen Sozialreferat unter anderem in Notlagen geratene Studierende unterstützt. Dieser sprach sich auch vehement gegen die Räumung aus, unterstützt von der Heimvertretung und den ZimmernachbarInnen des Betroffenen. “In der momentanen Wohnungsnot in Mainz ist nicht davon auszugehen, dass Herr [...] schnell eine neue Wohnung / Zimmer findet; die Obdachlosigkeit ist ein durchaus realistisches Szenario.”, so die SozialreferentInnen des AStA. Doch auch die Unterstützung der Studierendenschaft konnte die Räumung letztlich nicht verhindern. Eine alternative Wohnung schließlich steht dem Studenten derzeit nicht in Aussicht.






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